Betreff
Erlass zur Konkretisierung des geltenden Landesentwicklungsplanes (LEP NRW)
Vorlage
718/2014-2020
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Derzeit befindet sich der seit Februar 2017 gültige (neue) LEP NRW - nach dem Wechsel der Landesregierung und dem entsprechenden Beschluss - in einem Änderungsverfahren, das voraussichtlich erst Mitte 2019 beendet sein wird.

 

Um den Kommunen bereits vor diesem Zeitpunkt eine Leitlinie an die Hand zu geben, die die Spielräume des geltenden LEPes erläutert und konkretisiert, hat das Wirtschaftsministerium einen Erlass veröffentlicht, dessen wichtigsten Punkte prägnant zusammengefasst sind (angelehnt an die Aussagen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen im Schnellbrief 105/2018; Schnellbrief u. Erlass für weitergehende Informationen im Ratsinformationssystem unter diesem TOP eingestellt):

 

-      Planungszeitraum für die Regionalpläne (u.a. OWL) 20-25 Jahre; davon hängt der Umfang der per Regionalplan ermöglichten Siedlungsentwicklung und hiervon wiederum die kommunale Ausweisung von Wohnbau- und Wirtschaftsnutzflächen ab.

 

-      In (nicht darzustellenden) Ortsteilen unter 2000 Einwohnern können neue Wohngebiete zumindest für die dort ansässige Bevölkerung sowie Gewerbegebiete für die Erweiterung ansässiger Betriebe (Erweiterung des Ortsteils in den umgebenden Freiraum, sog. Eigenentwicklung), unter bestimmten Voraussetzungen auch isoliert im Freiraum liegende Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, ausgewiesen werden.

 

Zum von den kommunalen Spitzenverbänden angeregten klareren Umgang mit dem sog. Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von 20 % ist zwar nichts ausgeführt worden, eine Entschärfung von Hemmnissen für die kommunale Flächenbevorratung tritt jedoch allein durch die Verlängerung des Planungszeitraums (s.o.) auf bis zu 25 Jahre ein.

 

Der Erlass stellt aber klar, dass gerade bei Regionalplanfortschreibungen ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von 20 % sinnvoll sein wird, insbesondere für die Festlegung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB).