Sachverhalt:
Die Westfalen Weser Beteiligungen GmbH möchte ihre Beteiligung an der WPG Westfälische Propan-GmbH an die WESTFA Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (WESTFA) veräußern.
Die Stadt Brakel ist unmittelbar an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (WWE) beteiligt. Diese wiederum hält 100 % der Anteile an der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (WWB).
Die WWB hält eine Beteiligung in Höhe von 22,2 % an der WPG Westfälische Propan-GmbH (WPG). Die weiteren Anteile an der WPG werden von der Stadtwerke Bielefeld GmbH (38,9%), der Stadtwerke Detmold GmbH (22,2%), sowie der HVV (16,7%) gehalten.
Die Struktur stellt sich für die WWB wie folgt dar:
Die Gesellschafter der WPG (im Folgenden auch „die Verkäufer“ genannt) beabsichtigen den Verkauf ihrer Anteile an die WESTFA - einem etablierten, regional organisierten Flüssiggasversorger.
1.
Transaktionshintergrund
Mit der Transaktion beabsichtigen die Verkäufer einvernehmlich, die WPG an einen auf das Flüssiggasgeschäft spezialisierten Erwerber zu übergeben, der für die WPG, integriert in seinen Flüssiggasverbund, bessere Unternehmensperspektiven schafft als dies unter den bestehenden Gesellschafterverhältnissen möglich wäre. Da das Flüssiggasgeschäft nicht zu den Kernkompetenzen und schwerpunktmäßigen Marktaktivitäten der Verkäufer gehört, können für notwendig erachtete Prozess-, Markt- und Kostensynergien nach fester Auffassung der Verkäufer nur unter neuer Gesellschafterstruktur realisiert werden.
Zuletzt hat die WPG ihre
Geschäftsjahre mit Fehlbeträgen abgeschlossen. Unter Führung eines etablierten
Marktpartners soll die WPG im Unternehmensinteresse und im Interesse der Belegschaft
wieder in die Lage versetzt werden, positive Jahresergebnisse zu erzielen. (Die Verkäufer Stadtwerke Bielefeld GmbH und
Stadtwerke Detmold GmbH werden hierzu parallel zum Verkauf der WPG ihre eigenen
Flüssiggasgeschäfte an den Erwerber
WESTFA veräußern und damit die Flüssiggas-Marktmengen in der Region
bündeln. Diese weiteren Schritte sind hier allein zur vollständigen Information
genannt. Sie betreffen nicht die WWE/WWB
und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Ratsvorlage.)
Die Verkäufer sind sich ihrer Verantwortung für den WPG Standort und die Arbeitsplatzsicherheit bewusst und haben auf entsprechende Zusagen des Käufers hingewirkt. Die Transaktionsdokumente sehen einen weitgehenden Bestandsschutz für die WPG-Belegschaft sowie Regelungen zum Standort-/Arbeitsplatzerhalt vor. Es ist das Ziel der Transaktion, die WPG an einen Erwerber zu übertragen, der in seinem Erwerbskonzept das WPG Kerngeschäft weiter stärken und ausbauen wird. Dieses Ziel wird mit dem beabsichtigen Verkauf an die WESTFA erreicht.
2.
Der
Käufer: WESTFA-Gruppe
Die WESTFA-Gruppe ist ein profitables Familienunternehmen, das 1946 gegründet wurde. WESTFA setzt jährlich etwa 125.000 Tonnen Flüssiggas ab. Als Spezialist für Flüssiggas versorgt die WESTFA in regionalen Vertriebseinheiten in ganz Deutschland und in Luxemburg private Haushalte sowie Gewerbe und Industrie mit Flüssiggas. Im Bereich Autogas, der auch von WPG bedient wird, sieht sich WESTFA als Marktführer in Deutschland.
WESTFA hat in den geführten Gesprächen zum Ausdruck gebracht, dass bei allen Übernahmen stets eine regionale, langfristige und profitable Expansionsstrategie im Fokus steht und insbesondere bei keiner Übernahme ein Standort geschlossen oder nennenswerte Personalanpassungen veranlasst wurden. Dazu trägt wesentlich das von WESTFA erklärte Regionalprinzip bei, das - wie bei der WPG - auf regionale Kundennähe ausgelegt ist. Deshalb gehört auch die unternehmenseigene Ausfuhrlogistik, anders als bei vielen Wettbewerbern, aber wie bei WPG, zu den Kerngeschäften.
3.
Transaktionsverlauf
Im Juni 2017 wurde im Auftrag der Verkäufer und mit Unterstützung des Transaktionsberaters PwC ein selektiver Verkaufsprozess gestartet. Drei Kaufinteressenten haben verbindliche Angebote vorgelegt. Aufgrund des schlüssigen Erwerbskonzepts, der in Aussicht gestellten Standort- und Arbeitsplatzzusicherungen für die WPG und des insgesamt höchsten Kaufpreisangebots bezogen auf die Gesamttransaktion wurden mit WESTFA vertiefende Verkaufsgespräche und Vertragsverhandlungen aufgenommen.
Nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Käufer wurde am 13./14. Februar 2018 ein notarieller Kaufvertrag über die Transaktion abgeschlossen, dessen Vollzug unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der Verkäuferseite und der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht steht.
Der Verkauf der WPG soll spätestens bis zum 30. Juni 2018 vollzogen werden. In der Übergangsphase werden die Geschäfte wie bisher fortgeführt. Der Verkauf soll wirtschaftlich rückwirkend zum 1. Januar 2018 erfolgen.
Bilanz- und Finanzausschuss sowie der Aufsichtsrat der WWE haben dem geplanten Verkauf zugestimmt.
4.
Struktur
und Eckpunkte der Transaktion
Der Anteilskaufvertrag sieht vor, dass die Verkäufer ihre Anteile an der WPG an den Käufer veräußern.
Der Anteilskaufpreis wird wesentlich von durch WESTFA abzulösenden Altverbindlichkeiten beeinflusst. WESTFA übernimmt nicht gedeckte Pensionszusagen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie Finanzschulden der WPG. In den Kaufvertragsverhandlungen konnte deshalb zuletzt ausgehend von einem nach üblicher Wertermittlungspraxis ermittelten Unternehmenswert nach Anrechnung der vorgenannten Beträge ein positiver fester Grundkaufpreis für sämtliche WPG-Anteile erzielt werden. Der Käufer hat mit den Verkäufern vereinbart, über den Kaufpreis Stillschweigen zu bewahren, da der Kaufpreis für den Käufer als privatwirtschaftliches Unternehmen ein Geschäftsgeheimnis darstellt, dessen Verletzung dem Käufer im Markt allgemein und insbesondere bei weiteren Transaktionen Schaden zufügt.
Die Angebote der anderen Bieter lagen nach der Due Diligence Phase deutlich unter dem Angebot der WESTFA für die WPG-Anteile, deren Buchwert bei der WWB bei Null liegt.
Der Grundkaufpreis steht formal unter dem Vorbehalt der betragsmäßigen Fixierung der VBL-Ablösesumme durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Kaufpreisanpassungen sind daher aus dem vorgenannten Grunde nicht ausgeschlossen.
Der Vorbehalt bezieht sich auf die Ablöse der VBL-Altpensionszusagen, da die WPG mit Eigentumswechsel auf einen Privaten aus der VBL ausscheidet und die VBL-Satzung für diesen Fall eine Gegenwertzahlung vorsieht. Der konkrete Betrag der Ablöse wird erst nach Durchführung der Transaktion festgestellt werden können. Weicht der fällige Ablösebetrag um mehr als +/- 50 Tsd. € von dem erwarteten Ablösebetrag, der auf Basis eines Gutachtens des Aktuars Mercer ermittelt wurde, ab, so vermindert/erhöht sich der Kaufpreis in gleicher Höhe.
(Hintergrund der Ablöse an die VBL ist, dass ein ausscheidendes
Unternehmen bzw. dessen Mitarbeiter das solidarisch ausgestaltete
Abschnittsdeckungsverfahren verlassen. Die bis zum Ausscheiden erworbenen
Anwartschaften und Ansprüche der aktiven und ehemaligen versicherten
Beschäftigten des ausgeschiedenen Arbeitgebers bleiben bestehen. Die VBL ist
gegenüber diesen Versicherten nach Maßgabe der VBL-Satzung weiterhin zur
Leistung verpflichtet. Da die monatlichen Aufwendungen des ausgeschiedenen
Arbeitgebers zur solidarischen Finanzierung der Rentenleistungen entfallen, hat
er zur Finanzierung der bei der VBL verbleibenden Rentenlasten einen
finanziellen Ausgleich zu leisten. Hierfür sieht die VBL-Satzung die Zahlung
eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Gegenwerts in
Form eines Einmalbetrags vor. Mit dem Gegenwert werden alle zum
Ausscheidestichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche vollständig
ausfinanziert.)
Die übrigen Vertragsbestandteile sehen die für vergleichbare Transkationen typischen Verkäufer-Garantien und Garantiefreibeträge zu Gunsten der Verkäufer sowie haftungsmäßig limitierte Freistellungsverpflichtungen der Verkäufer vor. Die Chancen und Risiken aus dem Vertrag werden von den Verkäufern entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft getragen.
5.
Rechtliche
Vorgaben:
Gem. § 111 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dürfen Vertreter der Kommune in einer Gesellschaft, an der Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt sind, Veräußerungen nur nach vorheriger Zustimmung des Rates und nur dann zustimmen, wenn für die Kommune die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 GO NRW vorliegen. Demnach ist eine Veräußerung zulässig, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der Aufgaben der Kommune nicht beeinträchtigt wird. An der WWB sind mittelbar (über die WWE) Kommunen mit 100 % beteiligt. Durch eine Veräußerung der Beteiligung an der WPG wird die Aufgabenerfüllung der an der WWE (und damit mittelbar an der WWB) beteiligten Kommunen nicht beeinträchtigt.
Ein entsprechendes Anzeigeverfahren ist nach § 115 GO durchzuführen.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
(1)
Die
Stadt Brakel stimmt einer Veräußerung
sämtlicher Geschäftsanteile der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH an der WPG
Westfälische Propan-GmbH mit Sitz in Detmold (AG Lemgo, HRB 3384) an die WESTFA
Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Hagen (AG Hagen, HRB 87) zu.
(2)
Herr
Bürgermeister Hermann Temme wird ermächtigt und beauftragt, in der
Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG dafür
zu stimmen, den Geschäftsführer der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG
zu beauftragen und zu ermächtigen, in der Gesellschafterversammlung der
Westfalen Weser Beteiligungen GmbH einer Veräußerung sämtlicher
Geschäftsanteile an der WPG Westfälische Propan-GmbH zuzustimmen und die
entsprechenden Maßnahmen in die Wege zu leiten.