Betreff
1. Änderung der Förderrichtlinien der Stadt Brakel für die Vergabe von Zuschüssen entsprechend dem Teil II der Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NRW
Vorlage
635/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die aktuellen Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NRW beinhalten auch weiterhin u. a. Fördermöglichkeiten für die Modernisierung und Instandsetzung nach Nr. 11.1 bzw. für die Profilierung und Standortaufwertung nach Nr. 11.2.

Wesentlich dabei ist die Feststellung, dass neben der Landesförderung auch die Stadt mit eigenen Mitteln die Einzelmaßnahmen nach den o. g. beiden Ziffern der Förderrichtlinien fördert.

 

Bei den Maßnahmen nach Nr. 11.1 (Modernisierung und Instandsetzung) können private Gebäude zur Wohnnutzung sowie zur Nutzung für Dienstleistungen und Gewerbe durch die Gewährung eines Zuschusses zur Kostenerstattung gefördert werden.

Unabhängig von einem evtl. Zuschuss besteht auch die Möglichkeit, die steuerrechtlich relevanten Aufwendungen zu bescheinigen. Voraussetzung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Stadt und Antragsteller vor Beginn der Maßnahme auf der Grundlage von § 177 BauGB.

 

Die Maßnahmen nach Nr. 11.2 (Profilierung und Standortaufwertung) der Förderrichtlinien bleiben weiterhin im Bereich der Förderung.

Gegenüber der bisherigen Regelung im § 11 Abs. 2 „die Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60 € je qm umgestalteter Fläche“ ergibt sich aufgrund der Mitteilung der Bezirksregierung mit dem Hinweis auf den Runderlass durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW v. 07.03.2017 folgende Änderung:

„ In Nummer 11.2, Abs. 2 wird die Angabe „höchstens 60 € je qm umgestalteter Fläche“ gestrichen“.

Das bedeutet für alle Zuwendungsbescheide, die nach Veröffentlichung des o. g. RdErlasses am 23.03.2017 zugestellt worden sind, dass die bisherige „Deckelung“ für die Förderung (60 € je qm umgestaltete Fläche) aufgehoben wird und 50 % der zuwendungsfähigen Kosten als Förderbetrag anerkannt werden können. Das ist offensichtlich der Tatsache geschuldet, dass die in der Vergangenheit tatsächlich nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten zum Teil erheblich über der bisher anerkannten Obergrenze der Kosten von 60 €/qm liegen.

 

 

 


Anlagen:

 

  1. Entwurf der „1. Änderung der Förderrichtlinie der Stadt Brakel für die Vergabe von Zuschüssen entsprechend dem Teil II der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes NRW“.

 

  1. Lageplan des Fördergebietes

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „1. Änderung der Förderrichtlinien der Stadt Brakel für die Vergabe von Zuschüssen entsprechend dem Teil II der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes NRW“.

Die Geltungsdauer ist angepasst an die Förderrichtlinien des Landes NRW (Fristende: 31.12.2022).


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Soweit im Rahmen der Förderrichtlinie Stadterneuerung des Landes NRW Fördergelder in unveränderter Höhe für die kommenden Haushaltsjahre gewährt werden, wird sich auch die Stadt Brakel mit eigenen Mitteln anteilig beteiligen.