Betreff
Finanzierung der Aufwendungen für Flüchtlinge im Bereich der Stadt Brakel
Vorlage
633/2014-2020
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Bis Ende 2016 hat das Land Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von ausländischen Flüchtlingen den Gemeinden eine pauschale Zuweisung gewährt (§ 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz –FlüAG-). Die Höhe der Zuweisung war abhängig von der Anzahl der Flüchtlinge, die NRW nach dem Königsteiner Schlüssel zugewiesen wurden und veränderte sich somit jährlich.

In 2016 betrug die pauschale Zuweisung des Landes NRW 2,11413 Milliarden €. Die Verteilung dieses Betrages erfolgte nach einem Einwohner- und Flächenschlüssel, auf Brakel entfiel 2016 ein Betrag i.H.v. 2.463.305 €.

Einschub:

In 2015 wurden aufgrund der Flüchtlingskrise neben der pauschalen Landeszuweisung nach § 4 FlüAG vom Land „Sonderzahlungen“ geleistet. Weiterhin gewährte der Bund sogenannte „Entlastungsmittel“. Der Stadt Brakel wurden in 2015 von Land und Bund insgesamt ein Betrag i.H.v. 955.826 € erstattet.

Auf Forderung der Gemeinden werden seit 2017 die Aufwendungen für ausländische Flüchtlinge personenscharf abgerechnet. Das Land NRW gewährt für jede abrechnungsfähige Person 866 €/mtl. Abrechnungsfähig sind Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können noch max. 3 Monate nach bestandskräftiger Ablehnung des Antrages abgerechnet werden. Die abrechnungsfähigen Personen werden von der Stadt Brakel der Bezirksregierung monatlich gemeldet.

Für 2017 werden der Stadt Brakel vom Land voraussichtlich 1.490.000 € erstattet.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Teilbetrag möglicherweise wieder an die Bezirksregierung zu erstatten ist. Bei der Erstellung der „Monatsmeldung“ mit den abrechnungsfähigen Personen kann die Stadt Brakel nur auf die Auskünfte der Ausländerbehörde bzw. des Ausländerzentralregisters –AZR- zurückgreifen. Leider wird das AZR vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge –BAMF- nur unzureichend gepflegt. So werden Entscheidungen über die Asylverfahren bzw. der Eintritt der Bestandskraft, Folgeanträge, etc. vom BAMF nicht zeitnah im AZR vermerkt. Das führt dazu, dass bei der Erstellung der Monatsmeldung bei einer zu diesem Zeitpunkt abrechnungsfähigen Person erst beispielsweise Monate später bekannt wird, dass deren Asylantrag bereits lange vorher abgelehnt wurde. Bei Überprüfungen durch die Bezirksregierung wird dann bekannt, dass die Gemeinde unverschuldet (!) eine Person mehrere Monate zu Unrecht abgerechnet hat. Die zu Unrecht gewährte Erstattung wird voraussichtlich von der Bezirksregierung zurückgefordert werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass nach dem FlüAG auch in 2018 zunächst eine personenscharfe Abrechnung erfolgen wird. Bis Ende 2018 werden vom Land NRW voraussichtlich 1.039.000 € erstattet.

 

Der Einnahmerückgang ist darauf zurückzuführen, dass mittlerweile viele Asylverfahren abgeschlossen wurden. Personen, deren Antrag anerkannt wurde, scheiden aus dem Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz –AsylbLG- aus und beziehen danach Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II –SGB II-. Personen, deren Antrag abgelehnt wurde, reisen i.d.R. nicht freiwillig aus bzw. können wegen fehlender Passpapiere nicht abgeschoben werden. Diese Personen erhalten eine Duldung und können nur noch 3 Monate nach Ablehnung des Asylantrages abgerechnet werden. Danach ist die Sicherstellung des Lebensunterhalts ohne externe Kostenerstattung aus städtischen Mitteln zu finanzieren.

 

Zur Feststellung der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge wird in 2017 von allen Gemeinden in NRW eine „Ist-Kosten-Abrechnung“ durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebung werden voraussichtlich bis Mitte 2018 ausgewertet sein und als Grundlage der politischen Beratungen über die künftige Landeserstattung herangezogen werden.

 

Das im Haushalt 2018 im Bereich der Finanzierung der Aufwendungen für Flüchtlinge zu erwartende Defizit ist aber nicht nur auf die negativen Auswirkungen der Umstellung der Landeserstattung auf eine personenscharfe Abrechnung zurückzuführen. Auch die Absicht des Landes Nordrhein-Westfalen, die vom Bund zugesprochene Integrationspauschale nicht an die Kommunen weiter zu geben, führt zu dem errechneten Defizit. Der im Jahr 2017 und voraussichtlich auch in 2018 deutliche Rückgang an zugewiesenen Personen führt andererseits zwar auch zu niedrigeren Aufwendungen, diese können jedoch das Defizit aufgrund der hohen Fixkosten nicht kompensieren.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen werden für den Haushaltsplan 2018 berücksichtigt.