Betreff
Bebauungsplan Nr. 6 neu "Königsfeld Ost" in der Kernstadt Brakel - Neuaufstellung in Folge einer Normenkontrolle, Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung
Vorlage
606/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Brakel hat nach ordnungsgemäßer Aufstellung der Vorgängerpläne (1. Änderung, 2. Änderung ausschließlich einzelhandelsbezogen, 3. Änderung) die daran orientierte (tatsächliche), letztendlich reduzierte Erschließungsanlage gebaut und veranlagt.

 

Die letzte Planänderung zielt dabei auf eine Klarstellung und städtebauliche Korrektur hinsichtlich der aus dem Urplan hervorgehenden und mittlerweile verwirklichten Ausbausituation ab. Die tatsächlich hergestellte Erschließungsanlage war planungsrechtlich abzusichern, es erfolgte eine Anpassung an den tatsächlichen und eigentumsmäßig gesicherten Bestand. In diesem Zusammenhang wurden nicht mehr benötigte Gewerbeflächen zurückgenommen, da es keinen Bedarf mehr für ein Industriegebiet in seiner vorherigen planungsrechtlichen Form gibt (steuernde Rücknahme). Hiermit verbunden war eine teilweise Aufhebung von festgesetzten Flächen des Bebauungsplanes, da eine städtebauliche Steuerung hier momentan nicht mehr notwendig ist.

 

Durch die Beitragsveranlagung offensichtlich veranlasst ist ein Antrag auf Normenkontrolle der im Plangebiet liegenden Erkeling Entsorgungs GmbH & Co. KG/ ERBU GmbH & Co. KG sowie des Herrn Rudolf Erkeling zum Bebauungsplan Nr. 6 - 3. Änderung mit teilweiser Aufhebung „Königsfeld Ost“ in der Kernstadt Brakel gestellt worden.

 

In diesem Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) wird im Wesentlichen moniert, dass abwägungsfehlerhaft Flächen aus dem ursprünglichen Plangebiet herausgenommen worden seien, die zukünftig nicht mehr als Industriegebiet festgesetzt werden; diese seien jedoch für die Betriebsentwicklung und -erweiterung der Antragstellerin erforderlich. Zudem werde für potenzielle Erweiterungsflächen nur ein eingeschränktes Industriegebiet im Rahmen der unten erwähnten Abstandsklassen festgesetzt. Schließlich (Rudolf Erkeling) entspreche die derzeitige Ausbausituation der nach Süden führenden Stichstraße „Am Königsfeld“, die durch die streitgegenständliche Änderung festgeschrieben wird, nicht dem Stand der Technik; deren Dimensionierung sei zu gering.

 

Die Herausnahme von Flächen ist aus o.g. Gründen planerisch geboten. Für den Ursprungsplan mit seinen Gewerbe- und Industriegebieten bestanden immissionsschutzrechtlich von vornherein immer Nutzungseinschränkungen, die später mit den Planänderungen im Sinne eines vorbeugenden Immissionsschutzes in Abstandsklassen nach Abstandserlass NRW überführt worden sind. Die Ausbausituation muss zudem als hinreichend gelten.

 

Das OVG hat in einem Ortstermin weder die Herausnahme von Flächen aus dem Geltungsbereich der dritten Planänderung noch die dadurch festgeschriebene Ausbausituation rechtlich bemängelt. Allerdings bestünden divergierende, uneinheitliche Nutzungsbeschränkungen bzgl. des betreffenden Bebauungsplanes, die in der Begründung nicht dezidiert genug herausgearbeitet worden seien. Dieser Mangel wiege so schwer, dass ein Nachholen im sog. ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 Abs. 4 (Planerhaltungsvorschriften) Baugesetzbuch (BauGB) mit erneutem (rückwirkendem) Satzungsbeschluss nach Rücksprache des Rechtsbeistands der Stadt Brakel mit dem berichterstattenden Richter als aussichtslos hätte gelten müssen.

 

Es ist daher erforderlich, die Neuaufstellung des im Betreff genannten Bebauungsplanes vorzunehmen und darin die bisherigen, unzweifelhaften Planungsziele des Ur- sowie der Änderungspläne rechtssicher zu vereinen.

 

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel ist nicht erforderlich.

 

Zukünftiger Geltungsbereich

 

 

 

Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 6 neu „Königsfeld Ost“ in der Kernstadt Brakel neu aufzustellen, um darin die bisherigen Planungsziele des Ur- sowie der Änderungspläne zu vereinen.