Sachverhalt:
Am 10.11.2016 wurde vom Landtag NRW das „Gesetz zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ beschlossen und am 28.11.2016 im Gesetz-
und Verordnungsblatt NRW verkündet. Hiermit verbunden war eine Anpassung der
Entschädigungsverordnung, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist.
Eine wesentliche Neuerung des v.g. Gesetzes ist,
dass grundsätzlich für alle Vorsitzenden von Ratsausschusses – mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses - gem. § 46 Nr. 2 GO NRW ein Anspruch auf eine erhöhte
Aufwandsentschädigung entsteht.
Diese beläuft sich derzeit auf 211,90 €/Monat.
Durch Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von
dieser Regelung ausgenommen werden.
Gem. telefonischer Auskunft des StGB NRW, Fr. Dr.
Jäger beinhaltet diese Regelung die Vorsitze von Ratsausschüssen, die gem. § 57
GO NRW gebildet wurden, nicht jedoch die Vorsitzende/n von nach § 39 GO NRW
gebildeten Bezirksausschüssen.
Die Stadt Brakel verfügt insgesamt über die sieben
folgenden Fachausschüsse:
-
Ausschuss für Wirtschaftsförderung,
Tourismus und Kultur
-
Bauausschuss
-
Betriebsausschuss
-
Haupt- und Finanzausschusses
-
Rechnungsprüfungsausschuss
-
Wahlausschuss
-
Wahlprüfungsausschuss
Der Wahlprüfungsausschuss ist von dieser Regelung
bereits gesetzlich ausgeschlossen.
Den Vorsitz beim Haupt- und Finanzausschuss obliegt
dem Bürgermeister, beim Wahlausschuss dem gesetzlich definierten Wahlleiter
(Bürgermeister bzw. allg. Vertreter des Bürgermeisters). Aus diesem Grund
findet der Entschädigungsanspruch für diese beiden Ausschüsse ebenfalls keine
Anwendung.
Es verbleiben somit noch die folgenden vier
Ausschüsse, dessen Vorsitzende grundsätzlich den gesetzlichen Anspruch auf die
anfangs dargestellte Aufwandsentschädigung haben:
-
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur
-
Bauausschuss
-
Betriebsausschuss
-
Rechnungsprüfungsausschuss
Die Gewährung der Aufwandsentschädigung für einen
Ausschussvorsitzenden verursacht zusätzliche
Kosten von 2.542,80 €/Jahr. Bei allen vier Ausschüssen somit 10.171,20 €/Jahr.
Nach Rücksprache mit dem StGB NRW, Fr. Dr. Jäger
besteht allerdings nur die Möglichkeit die Entschädigung in vollem Umfang zu
gewähren oder nicht zu gewähren. Eine eventuell denkbare verringerte Entschädigung
ist rechtlich nicht zulässig.
Entsprechende Haushaltsmittel wurden bei den
Mittelanforderungen für 2017 grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Es bleibt nunmehr zu entscheiden, ob und wenn ja,
welche Ausschussvorsitzenden ebenfalls von dem gesetzlichen Anspruch
ausgenommen werden sollen.
Diesbezüglich bedarf es dann einer entsprechenden
Regelung in der Hauptsatzung.
Im Vorfeld dieser Sitzung findet noch ein Gespräch
mit den Sprechern der im Rat der Stadt Brakel vertretenden Fraktionen sowie den
betroffenen Ausschussvorsitzenden statt.
Ebenso werden seitens der Verwaltung derzeit
Informationen eingeholt, wie in den Nachbarkommen des Kreises Höxter in dieser
Angelegenheit verfahren wird.
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, ob und wenn ja, welche Ausschussvorsitze von dem gesetzlichen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung ausgeschlossen werden sollen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende von bis zu 10.171,20 €/Jahr sind aus dem Budget 111000.542100 „Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten“ aufzuwenden. Entsprechende Haushaltsmittel sind für 2017 grundsätzlich nicht vorgesehen gewesen.