Betreff
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlage
495/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 10.11.2016 wurde vom Landtag NRW das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ beschlossen und am 28.11.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet. Hiermit verbunden war eine Anpassung der Entschädigungsverordnung, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist.

 

Eine wesentliche Neuerung des v.g. Gesetzes ist, dass grundsätzlich für alle Vorsitzenden von Ratsausschusses – mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses - gem. § 46 Nr. 2 GO NRW ein Anspruch auf eine erhöhte Aufwandsentschädigung entsteht.

 

Diese beläuft sich derzeit auf 211,90 €/Monat.

 

Durch Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden.

 

Gem. telefonischer Auskunft des StGB NRW, Fr. Dr. Jäger beinhaltet diese Regelung die Vorsitze von Ratsausschüssen, die gem. § 57 GO NRW gebildet wurden, nicht jedoch die Vorsitzende/n von nach § 39 GO NRW gebildeten Bezirksausschüssen.

 

Die Stadt Brakel verfügt insgesamt über die sieben folgenden Fachausschüsse:

 

-      Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur

-      Bauausschuss

-      Betriebsausschuss

-      Haupt- und Finanzausschusses

-      Rechnungsprüfungsausschuss

-      Wahlausschuss

-      Wahlprüfungsausschuss

 

Der Wahlprüfungsausschuss ist von dieser Regelung bereits gesetzlich ausgeschlossen.

 

Den Vorsitz beim Haupt- und Finanzausschuss obliegt dem Bürgermeister, beim Wahlausschuss dem gesetzlich definierten Wahlleiter (Bürgermeister bzw. allg. Vertreter des Bürgermeisters). Aus diesem Grund findet der Entschädigungsanspruch für diese beiden Ausschüsse ebenfalls keine Anwendung.

 

Es verbleiben somit noch die folgenden vier Ausschüsse, dessen Vorsitzende grundsätzlich den gesetzlichen Anspruch auf die anfangs dargestellte Aufwandsentschädigung haben:

 

-      Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur

-      Bauausschuss

-      Betriebsausschuss

-      Rechnungsprüfungsausschuss

 

Die Gewährung der Aufwandsentschädigung für einen Ausschussvorsitzenden verursacht zusätzliche Kosten von 2.542,80 €/Jahr. Bei allen vier Ausschüssen somit 10.171,20 €/Jahr.

 

Nach Rücksprache mit dem StGB NRW, Fr. Dr. Jäger besteht allerdings nur die Möglichkeit die Entschädigung in vollem Umfang zu gewähren oder nicht zu gewähren. Eine eventuell denkbare verringerte Entschädigung ist rechtlich nicht zulässig.

 

Entsprechende Haushaltsmittel wurden bei den Mittelanforderungen für 2017 grundsätzlich nicht berücksichtigt.

 

Es bleibt nunmehr zu entscheiden, ob und wenn ja, welche Ausschussvorsitzenden ebenfalls von dem gesetzlichen Anspruch ausgenommen werden sollen.

 

Diesbezüglich bedarf es dann einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung.

 

Im Vorfeld dieser Sitzung findet noch ein Gespräch mit den Sprechern der im Rat der Stadt Brakel vertretenden Fraktionen sowie den betroffenen Ausschussvorsitzenden statt.

Ebenso werden seitens der Verwaltung derzeit Informationen eingeholt, wie in den Nachbarkommen des Kreises Höxter in dieser Angelegenheit verfahren wird.


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, ob und wenn ja, welche Ausschussvorsitze von dem gesetzlichen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung ausgeschlossen werden sollen.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Die zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende von bis zu 10.171,20 €/Jahr sind aus dem Budget 111000.542100 „Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten“ aufzuwenden. Entsprechende Haushaltsmittel sind für 2017 grundsätzlich nicht vorgesehen gewesen.