Betreff
Fördermittel zur Umsetzung des Kommunalinvestitions-förderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW), vorläufiger Maßnahmenplan
Vorlage
327/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz hat der Bund ein Investitionspaket in Höhe von 3,5 Mrd. € zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen aufgelegt. Das Land NRW erhält 1,126 Milliarden Euro.

 

Das Land NRW hat für die Umsetzung des Gesetzes einen Umlageschlüssel anhand des Gemeindefinanzierungsgesetzes festgelegt, wonach Gemeinden, die in einem oder mehreren Jahren Schlüsselzuweisungen nach dem jeweiligen GFG erhalten haben, als finanzschwach gelten. Zugrunde gelegt werden die GFG der Jahre 2011-2015.

 

Für Brakel ergibt sich daraus ein Förderbetrag von 530.499,68 Euro, der mit Bewilligungsbescheid vom 08.10.2015 zugeteilt wurde.

 

Investitionen nach diesem Gesetz werden mit 90 % gefördert, die Gemeinde beteiligt sich mit 10% daran.

 

In den Jahren 2016-2018 können nach diesem Gesetz Maßnahmen in Höhe von rund 583.500 Euro durchgeführt werden.

 

Im § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes sind folgende Förderbereiche angegeben:

 

1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

 

Krankenhäuser

Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen

Städtebau (ohne Abwasser)

Informationstechnologie

Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen

Luftreinhaltung

 

2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

 

Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur

Energetische Sanierung von Einrichtungen der Weiterbildung

Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten

 

Das Innenministerium NRW hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des KInvFöG eine erste Fassung der Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) auf der Internetseite veröffentlicht. Der Katalog wird fortlaufend ergänzt werden.

 

Mit Datum vom 05.11.2015 hat das Ministerium weitere Antworten auf Fragen über den Städte- und Gemeindebund NRW veröffentlicht, hierunter auch eine Frage zur Förderfähigkeit von Investitionen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen. Hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt, dass solche Investitionen - abweichend von seiner bisherigen Auskunft - dann im Förderbereich Städtebau als förderfähig angesehen werden, wenn die Maßnahme in einem festgelegten Städtebaufördergebiet liegt. Außerhalb solcher Gebiete muss der städtebauliche Bezug mit gesonderter nachvollziehbarer Begründung nachgewiesen werden. In Kürze wird es eine Anpassung im FAQ-Katalog geben, dabei wird dieser Punkt Berücksichtigung finden.

 

Auf der Basis der Förderbereiche hat die Verwaltung einen vorläufigen Maßnahmenplan erstellt und mit der Bezirksregierung abgestimmt.

 

Die dargestellten Maßnahmen sind nach den derzeitigen Erkenntnissen nach dem Gesetz förderfähig. Hinsichtlich der Förderung von Flüchtlings-unterkünften bleibt die neue FAQ-Liste abzuwarten.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den vorliegenden vorläufigen Maßnahmenplan zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW). In den Haushaltsplänen 2016 bis 2018 werden die entsprechenden Projekte berücksichtigt.

 

Änderungen des Maßnahmenplanes bleiben bis zum Ende des Förderzeitraumes 2018 weiterhin möglich.