Beschluss: zur Kenntnis genommen

An einem Beispiel erklärt Herr Rehrmann, dass es Grundstücke gibt, die zur einen Dach-/Grundstücksseite an einem Bachlauf und zur anderen Dach-/Grundstücksseite an einer Straße mit Regenwasserkanalanschluss liegen. Dementsprechend wird auch das Niederschlagswasser zu der einen und anderen Seite (Bach/Kanal) entwässert. Nun stellen solche Grundstückseigentümer Anträge, die gesamte abflusswirksame Fläche in den Bach zu entwässern, um u. a. dadurch eine Gebührenminderung herbeizuführen. Herr Rehrmann möchte hiermit darauf hinweisen, dass die Rechtslage eine so genannte Abkopplung nicht erlaubt. Des Weiteren gibt es Anlieger, die Niederschlagswasser in den Vorfluter einleiten bzw. versickern lassen, ohne im Besitz der erforderlichen wasserrechtliche Erlaubnis zu sein. Diese werden aufgefordert, das anfallende Niederschlagswasser in die vorhandene Regenwasserkanalisation einzuleiten. Er verweist u. a. auf den Textauszug aus der Informationsbroschüre zur Einführung der Niederschlagswassergebühr (Anlage 3), welcher auch jederzeit im Internet unter www.brakel.de/abwasserwerk zum Download zur Verfügung steht. Des Weiteren sind generelle Kontrolle der abflusswirksamen Flächen geplant. Auf Nachfrage von Ratsherrn Lohre teilen Herr Rehrmann und Herr Temme den Ausschussmitgliedern mit, dass dieser Tagesordnungspunkt mit aufgenommen worden ist, um diesen Sachverhalt auch dem Fachausschuss für evtl. an die Mitglieder direkt gerichtete Nachfragen zur Kenntnis zu geben.